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Artikel 7 Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.1994

ARTIKEL VII

Artikel 7

BEZIEHUNGEN DER ZUSAMMENARBEIT

Das Institut kann mit anderen Einrichtungen oder Programmen Beziehungen der Zusammenarbeit herstellen und Personal auf einer Leihbasis oder Basis der Zuteilung aufnehmen.

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