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Artikel 8 Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 8

Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung

(1) Gemäß Art. 7 Abs. 2 unterliegt dieses Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

(2) Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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