Artikel 8
Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung
(1) Gemäß Art. 7 Abs. 2 unterliegt dieses Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
(2) Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
