vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 9

Beitritt

(1) Sämtliche in Art. 7 Abs. 1 angeführten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. April 1991 beitreten.

(2) Der Beitritt wird mit der Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153505

alte Dokumentnummer

N9199317268L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)