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Artikel 9 Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 9

Beitritt

(1) Sämtliche in Art. 7 Abs. 1 angeführten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. April 1991 beitreten.

(2) Der Beitritt wird mit der Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

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