Artikel 8 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Gültigkeitsdauer und Widerruf der Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3

1. Die Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ist für eine bestimmte Zeit abzugeben; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Erklärung kann auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens weiterhin erfüllt sind.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Erklärung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen:

  1. a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Erklärung wesentlichen Punkt geändert haben;
  2. b) wenn die Beteiligten einer mit der Erklärung verbundenen Auflage zuwiderhandeln;
  3. c) wenn die Erklärung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist;
  4. d) wenn die Beteiligten die durch die Erklärung erlangte Freistellung von den Bestimmungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Erklärung auch mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080090

alte Dokumentnummer

N5199319334L

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