Artikel 8 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen, die sie bei der Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie von der EG-Kommission nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

3. Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 3 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, nach Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder nach Artikel 6 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 19 anzuhören.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie in Kartell- und Monopolfragen zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind berechtigt, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und sich zu äußern. Die Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind für jeden zu behandelnden Fall eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf der Entscheidung beizufügen.

Im Hinblick auf die in Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Ein Bericht über das Ergebnis des Anhörungsverfahrens wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Er wird nicht veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080220

alte Dokumentnummer

N5199319464L

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