Artikel 8 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Entscheidungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Jedes nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) eingeleitete Verfahren wird unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 abgeschlossen.

2. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß ein angemeldeter Zusammenschluß gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für vereinbar mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens.

Sie kann diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens eingegangen sind. Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich auch auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen.

3. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß ein Zusammenschluß dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 des besagten Rechtsaktes entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht vereinbar.

4. Ist der Zusammenschluß bereits vollzogen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der erworbenen oder zusammengefaßten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.

5. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Entscheidungen nach Absatz 2 widerrufen:

  1. a) wenn die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie arglistig herbeigeführt worden ist; oder
  2. b) wenn die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.

6. In den in Absatz 5 genannten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 treffen, ohne an die in Artikel 10 Absatz 3 genannte Frist gebunden zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080254

alte Dokumentnummer

N5199319498L

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