Artikel 8
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
- a) Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter Fahrzeuge, die verwendet werden für:
- –den Ersatz von beschädigten Fahrzeugen,
- –die Beförderung, Abschleppung oder Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen;
- b) die Beförderung von Leichen;
- c) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Messen und Ausstellungen oder für andere kulturelle Veranstaltungen;
- d) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die zur Werbung und Information bestimmt sind;
- e) die Beförderung von Umzugsgut;
- f) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film- oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;
- g) die Beförderung von Gegenständen für die medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen.
Schlagworte
Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Filmaufnahme, Rundfunkaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149591
alte Dokumentnummer
N9198414526L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
