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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1975

Artikel 8

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Sozialistischen Republik Rumänien, oder erforderlichenfalls auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu einem anderen Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt wird, zusammentreten.

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