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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1975

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Praktikanten sowie von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit fördern.

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