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Artikel 8 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 8

Artikel 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vervielfältigt.

(2) Klassifizierte Informationen werden nur von Individuen übersetzt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

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