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Artikel 9 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 9

Artikel 9

VERNICHTUNG

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung unmöglich macht. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vernichtet, sondern an den Herausgeber rückübermittelt.

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