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Artikel 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 7

Artikel 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden und ‑stellen beider Parteien vereinbarte Weise übermittelt. Der Empfang von Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, wird schriftlich bestätigt.

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