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Artikel 89 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 89

Artikel 89. Österreich hat das Recht, die Inspektoren bei ihren Inspektionen von österreichischen Vertretern begleiten zu lassen, sofern nicht die Inspektoren dadurch bei der Ausübung ihrer Funktionen aufgehalten oder sonstwie behindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059793

alte Dokumentnummer

N4197234933L

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