Artikel 88
Artikel 88. Benötigen Inspektoren im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen Dienstleistungen, die in Österreich verfügbar sind, einschließlich der Benützung von Geräten, so hat Österreich die Beschaffung der betreffenden Dienstleistungen und die Benützung der Geräte seitens der Inspektoren zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059792
alte Dokumentnummer
N4197234932L
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