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Artikel 88 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 88

Artikel 88. Benötigen Inspektoren im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen Dienstleistungen, die in Österreich verfügbar sind, einschließlich der Benützung von Geräten, so hat Österreich die Beschaffung der betreffenden Dienstleistungen und die Benützung der Geräte seitens der Inspektoren zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059792

alte Dokumentnummer

N4197234932L

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