Artikel 89
Artikel 89. Österreich hat das Recht, die Inspektoren bei ihren Inspektionen von österreichischen Vertretern begleiten zu lassen, sofern nicht die Inspektoren dadurch bei der Ausübung ihrer Funktionen aufgehalten oder sonstwie behindert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059793
alte Dokumentnummer
N4197234933L
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