Artikel 90
Artikel 90. Die Organisation hat Österreich bekanntzugeben:
- (a) die Ergebnisse der Inspektionen, und zwar in Zeitabständen, die in den Zusatzvereinbarungen festzulegen sind und
- (b) die Schlußfolgerungen, die sie aus ihrer Nachprüfungstätigkeit in Österreich gezogen hat, insbesondere aus Mitteilungen für jeden Materialbilanzbereich, die möglichst bald nach der Bestandsaufnahme und Nachprüfung durch die Organisation und nach der Aufstellung einer Materialbilanz zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059794
alte Dokumentnummer
N4197234934L
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