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Artikel 90 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 90

Artikel 90. Die Organisation hat Österreich bekanntzugeben:

  1. (a) die Ergebnisse der Inspektionen, und zwar in Zeitabständen, die in den Zusatzvereinbarungen festzulegen sind und
  2. (b) die Schlußfolgerungen, die sie aus ihrer Nachprüfungstätigkeit in Österreich gezogen hat, insbesondere aus Mitteilungen für jeden Materialbilanzbereich, die möglichst bald nach der Bestandsaufnahme und Nachprüfung durch die Organisation und nach der Aufstellung einer Materialbilanz zu übermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059794

alte Dokumentnummer

N4197234934L

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