Artikel 7
1. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen geschieht ohne Kosten oder Abgaben für die Dienste des ersuchten Staates.
2. Die Beträge, die Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, sowie die Kosten, die auf Grund der Einhaltung einer besonderen Form auflaufen, fallen dem ersuchenden Staat zur Last. Ist jedoch einer der Parteien die Verfahrenshilfe bewilligt worden, so fallen die mit der Erledigung der Rechtshilfeersuchen verbundenen Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren dem ersuchten Staat zur Last.
Schlagworte
Kostenersatz
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032109
alte Dokumentnummer
N2198016310T
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