Artikel 8
Die Erledigungsakten der Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die Erledigung der Rechtshilfeersuchen beziehen, miteinander unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032110
alte Dokumentnummer
N2198016311T
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