KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNG UND RECHTSHILFE
Artikel 9
Ist die Anschrift des Zustellungsempfängers oder der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, unvollständig oder unrichtig, so hat sich die ersuchte Behörde nichtsdestoweniger darum zu bemühen, dem Ersuchen zu entsprechen. Sie kann zu diesem Zweck die ersuchende Behörde um die Erteilung aller ergänzenden Auskünfte bitten, die zur Auffindung der betreffenden Person zu führen geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032111
alte Dokumentnummer
N2198016312T
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