Zu Abs. 3: Das Muster C wird vom Bundesministerium für Justiz des ersuchenden Staates ausgestellt.
KAPITEL III
RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 6
1. Die in Zivil- und Handelssachen gestellten Rechtshilfeersuchen einschließlich der Ersuchen um die Durchführung von Erhebungen sind von den Gerichten zu erledigen.
2. Die Rechtshilfeersuchen sind mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen, deren Richtigkeit von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
3. Diese Rechtshilfeersuchen sind durch Vermittlung der Justizministerien der beiden Staaten unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen Musters C zu übermitteln. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen.
Zu Abs. 3: Das Muster C wird vom Bundesministerium für Justiz des ersuchenden Staates ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032108
alte Dokumentnummer
N2198016309T
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