Das „Zustellungsersuchen“ – entsprechend dem Muster A – samt dem „Beiblatt über den wesentlichen Inhalt des Schriftstückes“ wird vom Bundesministerium für Justiz des entsprechenden Staates ausgestellt. Mit diesem Formblatt fest verbunden ist die „Bestätigung“ – Muster B.
Artikel 5
1. Für jede Zustellung ist eine dem diesem Abkommen angeschlossenen Muster B entsprechende Bestätigung auszustellen. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchten Staates auszufüllen.
2. Die Bestätigung ist von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die Zustellung der Schriftstücke beziehen, miteinander unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.
Das „Zustellungsersuchen“ – entsprechend dem Muster A – samt dem „Beiblatt über den wesentlichen Inhalt des Schriftstückes“ wird vom Bundesministerium für Justiz des entsprechenden Staates ausgestellt. Mit diesem Formblatt fest verbunden ist die „Bestätigung“ – Muster B.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032107
alte Dokumentnummer
N2198016308T
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