Zu Abs. 1: Eine von § 12 Abs. 3 des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 und § 163 Abs. 6 GeO, BGBl. Nr. 264/1951, abweichende Regelung.
Artikel 4
1. Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme, so hat die ersuchte Behörde das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu lassen.
2. Soll ein Schriftstück in einer besonderen Form zugestellt werden, so muß dieses Schriftstück mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
Zu Abs. 1: Eine von § 12 Abs. 3 des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 und § 163 Abs. 6 GeO, BGBl. Nr. 264/1951, abweichende Regelung.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032106
alte Dokumentnummer
N2198016307T
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