1. Das „Zustellungsersuchen“ – entsprechend dem Muster A – samt dem „Beiblatt über den wesentlichen Inhalt des Schriftstückes“ wird vom Bundesministerium für Justiz des entsprechenden Staates ausgestellt. Mit diesem Formblatt fest verbunden ist die „Bestätigung“ – Muster B. 2. Zur „Apostille“ siehe das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.
KAPITEL II
ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 3
1. In Zivil- und Handelssachen sind die ein vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängiges oder einzuleitendes Verfahren betreffenden gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die einer Person zugestellt werden sollen, die sich im anderen Staat aufhält, in einer einzigen Ausfertigung vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen Musters A zu übersenden. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen.
2. Das Justizministerium des ersuchten Staates hat die Schriftstücke an die zur Durchführung der Zustellung zuständige Behörde seines Staates weiterzuleiten.
3. Die in Anwendung dieses Abkommens für die Zwecke der Zustellung übersandten Schriftstücke sind von der Beglaubigung, der Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit befreit.
1. Das „Zustellungsersuchen“ – entsprechend dem Muster A – samt dem „Beiblatt über den wesentlichen Inhalt des Schriftstückes“ wird vom Bundesministerium für Justiz des entsprechenden Staates ausgestellt. Mit diesem Formblatt fest verbunden ist die „Bestätigung“ – Muster B.
2. Zur „Apostille“ siehe das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032105
alte Dokumentnummer
N2198016306T
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