Artikel 7
Dauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
- 1. Ein Mitglied wendet Schutzmaßnahmen nur für den zur Vermeidung einer oder zur Abhilfe bei einer ernsthaften Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung notwendigen Zeitraum an. Dieser Zeitraum wird vier Jahre nicht überschreiten, außer er wird nach Absatz 2 verlängert.
- 2. Der im Absatz 1 genannte Zeitraum kann verlängert werden, vorausgesetzt, die zuständigen Behörden des einführenden Mitglieds haben in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß den Artikeln 2, 3, 4 und 5 festgestellt, daß die Fortsetzung der Schutzmaßnahme notwendig ist, um eine ernsthafte Schädigung zu vermeiden oder Abhilfe zu schaffen und daß der Nachweis der Anpassung des Wirtschaftszweigs vorliegt und vorausgesetzt ferner, daß die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 12 befolgt werden.
- 3. Der Gesamtzeitraum für die Anwendung einer Schutzmaßnahme einschließlich des Zeitraums der Anwendung einer vorläufigen Maßnahme, des Anfangszeitraumes und jeder Verlängerung wird acht Jahre nicht überschreiten.
- 4. Um die Anpassung in einer Lage zu erleichtern, in der die erwartete Dauer einer nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmaßnahme länger als ein Jahr ist, liberalisiert das anwendende Mitglied die Maßnahme schrittweise in regelmäßigen Abständen während des Anwendungszeitraums. Wenn die Dauer der Maßnahme drei Jahre überschreitet, überprüft das die Maßnahme anwendende Mitglied die Lage nicht später als zur Halbzeit der Maßnahme und nimmt gegebenenfalls die Maßnahme zurück oder erweitert die Liberalisierungsschritte. Eine nach Absatz 2 verlängerte Maßnahme wird nicht einschränkender sein als sie am Ende des Anfangszeitraums ist und soll fortlaufend liberalisiert werden.
- 5. Keine Schutzmaßnahme wird auf die Einfuhr einer Ware, welche einer solchen Maßnahme unterworfen war, die nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffen wurde, für einen Zeitraum angewendet, der jenem entspricht, in welchem die Maßnahme früher angewendet worden ist, vorausgesetzt, daß der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
- 6. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Dauer von 180 Tagen oder weniger auf die Einfuhr einer Ware wieder angewendet werden, wenn:
- a) wenigstens ein Jahr seit der Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhr dieser Ware vergangen ist; und
- b) eine solche Schutzmaßnahme auf dieselbe Ware nicht öfter als zweimal innerhalb einer Fünfjahresperiode unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme angewendet worden ist.
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