Artikel 8
Umfang der Zugeständnisse und anderer Verpflichtungen
- 1. Ein Mitglied, welches vorschlägt, eine Schutzmaßnahme anzuwenden oder die Verlängerung einer Schutzmaßnahme anstrebt, wird sich nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 bemühen, einen im wesentlichen gleichwertigen Umfang von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, die nach dem GATT 1994 zwischen ihm und dem ausführenden Mitglied bestehen, das durch eine solche Maßnahme berührt würde. Um dieses Ziel zu erreichen, können die betroffenen Mitglieder jeder angemessenen Maßnahme zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel zustimmen.
- 2. Falls in den Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erreicht wird, steht es den betroffenen ausführenden Mitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach Anwendung der Maßnahme die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach dem GATT 1994 gegenüber den die Schutzmaßnahme anwendenden Mitglied auszusetzen und zwar nach Ablauf von 30 Tagen ab Eingang der schriftlichen Mitteilung dieser Aussetzung beim Rat für den Handel mit Waren, vorausgesetzt, daß der Rat für den Handel mit Waren die Aussetzung nicht mißbilligt.
- 3. Das Recht auf Aussetzung nach Absatz 2 wird nicht in den ersten drei Jahren während der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme geltend gemacht, vorausgesetzt, daß die Schutzmaßnahme als Folge einer echten Steigerung der Einfuhren getroffen worden ist und daß eine derartige Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar ist.
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