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Artikel 6 WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Wenn in kritischen Umständen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied nach einer vorläufigen Feststellung, wonach ein klarer Beweis vorliegt, daß erhöhte Einfuhren ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohen, vorläufige Schutzmaßnahmen treffen. Die Dauer vorläufiger Schutzmaßnahmen wird 200 Tage nicht überschreiten, während welchen Zeitraums die Erfordernisse der Artikel 2 bis 7 und 12 erfüllt werden. Solche Maßnahmen sollen in Form von Zollerhöhungen getroffen werden, die sofort rückerstattet werden, wenn die folgende Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht feststellt, daß erhöhte Einfuhren für einen inländischen Wirtschaftszweig eine ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohten. Die Dauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird als Teil des Anfangszeitraums und einer Verlängerung nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 gerechnet.

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