vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

In Strafsachen wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf die Übernahme der Vollziehung oder der Überwachung nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates keine Abgaben-, Zoll- oder Monopolvorschriften oder keine Vorschriften über den Devisenverkehr, die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des Urteilsstaates enthält.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte