Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
In Strafsachen wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf die Übernahme der Vollziehung oder der Überwachung nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates keine Abgaben-, Zoll- oder Monopolvorschriften oder keine Vorschriften über den Devisenverkehr, die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des Urteilsstaates enthält.
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