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Artikel 8 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Verjährung

Artikel 8

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

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