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Artikel 7 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Bosnien- Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 7

Das Abkommen ist auf Schiedssprüche und Schiedsvergleiche anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1955 gefällt oder geschlossen wurden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012194

Dokumentnummer

NOR40251456

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