Artikel 7
Das Abkommen ist auf Schiedssprüche und Schiedsvergleiche anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1955 gefällt oder geschlossen wurden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012194
Dokumentnummer
NOR40251456
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