Bosnien-Herzegowina gehört dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, an.
Artikel 8
Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Bosnien-Herzegowina gehört dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, an.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012194
Dokumentnummer
NOR40251460
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