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Artikel 7 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 7

(1) Die gemäß Art. 3 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Kooperationszentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Kooperationszentrums gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Kooperationszentrums.

(2) Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Art. 3 genannten Behörden verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063809

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