Artikel 7
(1) Die gemäß Art. 3 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Kooperationszentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Kooperationszentrums gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Kooperationszentrums.
(2) Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Art. 3 genannten Behörden verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Gesetzesnummer
20004043
Dokumentnummer
NOR40063809
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)