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Artikel 8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 8

Vertreter der zuständigen Behörden sowie die jeweiligen Verantwortlichen der Vertragsparteien treffen einander mindestens zwei Mal im Jahr um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen

  1. a) tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit des Kooperationszentrums sowie zur Entwicklung den verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
  2. b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten.

(2) Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063810

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