Artikel 9
Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angabe der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Gesetzesnummer
20004043
Dokumentnummer
NOR40063811
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