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Artikel 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 6

(1) Die österreichische Vertragspartei stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und trägt auch sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation. Sie ermöglicht den beiden Vertragsparteien die Aufstellung und den Betrieb der von ihnen gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren jeweiligen Netzen. Die österreichische Vertragspartei ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der italienischen und slowenischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten des Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen.

(2) Die von den Vertragsparteien in das Zentrum eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im jeweiligen Eigentum.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063808

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