Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 7

Artikel 7. Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden:

  1. a) Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erheischen;
  2. b) eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vorgesehenen Vereinbarungen;
  3. c) eingehende Mitteilungen über die auf Grund des Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre Anwendung.

Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40082656

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