Artikel 7
Artikel 7. 1. Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden:
- a) Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erheischen;
- b) eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vorgesehenen Vereinbarungen;
- c) eingehende Mitteilungen über die auf Grund des Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre Anwendung.
2. Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008084
Dokumentnummer
NOR40268995
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