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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 4

Artikel 4. Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Bedingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durchschnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch der Arbeiter auf die freie Zeit, die ihnen etwa nach den Landesgesetzen als Ersatz für den wöchentlichen Ruhetag zugesichert ist, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40082653

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