Artikel 3
Artikel 3. Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn ein Unglücksfall eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008084
Dokumentnummer
NOR40082652
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