Artikel 3
Artikel 3. Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn ein Unglücksfall eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.
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