Artikel 7
Entscheidung über das Genehmigungsersuchen
Der Flaggenstaat bestätigt den Eingang eines Genehmigungsersuchens nach Artikel 6 umgehend und übermittelt so bald wie möglich, soweit durchführbar innerhalb von vier Stunden nach Eingang des Ersuchens, eine Entscheidung darüber.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20001154
Dokumentnummer
NOR40016169
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