Artikel 8
Bedingungen
(1) Gibt der Flaggenstaat dem Ersuchen statt, so kann die Genehmigung von Bedingungen oder Beschränkungen abhängig gemacht werden. Diese Bedingungen oder Beschränkungen können insbesondere vorsehen, daß die ausdrückliche Genehmigung des Flaggenstaats vorliegen muß, bevor der eingreifende Staat bestimmte Schritte unternimmt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, daß er als eingreifender Staat sein Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, daß Personen seiner Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an den eingreifenden Staat überstellt zu werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20001154
Dokumentnummer
NOR40016170
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