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Artikel 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 7

Entscheidung über das Genehmigungsersuchen

Der Flaggenstaat bestätigt den Eingang eines Genehmigungsersuchens nach Artikel 6 umgehend und übermittelt so bald wie möglich, soweit durchführbar innerhalb von vier Stunden nach Eingang des Ersuchens, eine Entscheidung darüber.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016169

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