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Artikel 7 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 7

  1. 1. In Ländern, in denen der Grundsatz der Auslieferung von Staatsangehörigen nicht anerkannt wird, sollen Staatsangehörige, welche in das Gebiet ihres Landes zurückgekehrt sind, nachdem sie im Ausland irgendeines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, in derselben Weise verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf dem genannten Gebiet begangen worden wäre, sogar in dem Falle, in dem der Schuldige seine Staatsbürgerschaft nach Begehung des Deliktes erworben hat.
  2. 2. Diese Bestimmungen findet nicht Anwendung, wenn in einem ähnlichen Falle die Auslieferung eines Ausländers nicht zugestanden werden kann.

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