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Artikel 8 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 8

Die Ausländer, die sich auf dem Gebiete einer Hohen Vertragschließenden Partei befinden und die im Auslande eines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, sollen verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf jenem Staatsgebiete begangen worden wäre, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen, nämlich daß

  1. a) die Auslieferung verlangt wurde und aus einem vom Delikt selbst unabhängigen Grunde nicht zugestanden werden konnte;
  2. b) das Recht des Zufluchtlandes die Verfolgung der von Ausländern im Ausland begangenen Delikte als allgemeine Regel für zulässig ansieht.

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