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Artikel 9 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 9

  1. 1. Die im Artikel 2 erwähnten Delikte sollen in jeden Auslieferungsvertrag, der zwischen irgendeiner der Hohen Vertragschließenden Parteien abgeschlossen worden ist oder künftig abgeschlossen werden mag, als Auslieferungsverbrechen aufgenommen werden.
  2. 2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, werden die Delikte, auf die oben Bezug genommen ist, untereinander als Auslieferungsverbrechen anerkennen.
  3. 3. Die Auslieferung wird gemäß dem Recht des Landes gewährt, an welches das Ersuchen gerichtet ist.
  4. 4. Die Hohe Vertragschließende Partei, an welche ein Auslieferungsersuchen gerichtet wird, wird in allen Fällen das Recht haben, es abzulehnen, die Festnahme eines flüchtigen Verbrechers durchzuführen oder dessen Auslieferung zu gewähren, wenn ihre zuständigen Behörden finden, daß das Delikt, dessen der flüchtige Schuldige angeklagt oder überführt ist, nicht genügend schwer ist.

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