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Artikel 6 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 6

In Ländern, in denen der Grundsatz der internationalen Anerkennung früherer Verurteilungen anerkannt wird, werden ausländische Verurteilungen für Delikte, auf die in Artikel 2 Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durch das inländische Recht vorgeschriebenen Bedingungen zu dem Zweck anerkannt, um Gewohnheitsverbrechen festzustellen.

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